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Stopp öffentlicher Aufträge an russische Unternehmen
Die von der EU gegen Russland verhängten Sanktionen verbieten nunmehr auch die Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen mit Russlandbezug und die weitere Erfüllung von Verträgen mit solchen Unternehmen. | GSK

Stopp öffentlicher Aufträge an russische Unternehmen

02. Mai 2022

Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen mit Russlandbezug und Pflicht zur Beendigung bestehender Verträge

  • Seit dem 09. April 2022 betreffen die gegen Russland verhängten Sanktionen auch den Bereich des EU-Vergaberechts
  • Öffentliche Auftraggeber (einschließlich Sektorenauftraggeber) dürfen keine Aufträge mehr an Bieter mit einem Bezug zu Russland vergeben.
  • Auch bereits bestehende Verträge mit russischen Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber spätestens ab 11. Oktober 2022 nicht mehr erfüllen.
  • Die Verbote gelten auch für russisch kontrollierte Unternehmen und für die Beteiligung von russischen bzw. russisch kontrollierten Unterauftragnehmern.
  • Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot
  • Von den Sanktionen betroffener Personenkreis

Die mit der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 2022 erlassenen Sanktionen gelten unmittelbar für sämtliche öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den EU-Schwellenwert erreichen.

A. Inhalt der Sanktionen

1. Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot

    Öffentliche Auftraggeber dürfen keine Aufträge mehr an Personen oder Unternehmen vergeben, die einen Bezug zu Russland aufweisen (Zuschlagsverbot).

    Außerdem müssen öffentliche Auftraggeber die Erfüllung bereits bestehender Verträge mit solchen Auftragnehmern spätestens bis zum 10. Oktober 2022 beenden (Vertragserfüllungsverbot).

    2. Von den Sanktionen betroffener Personenkreis

      Vom Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot sind sämtliche Bieter mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung betroffen. Ein solcher Bezug wird nach Art. 5 k der Verordnung angenommen für:

      a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

      b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen gehalten werden, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft,

      c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen handeln, auf die eines der Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

      Das Verbot gilt für Bieter bzw. Auftragnehmer sowie Unterauftragnehmer, Lieferanten und sonstige Beteiligte, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

      B. Ausnahmen

      Eine Ausnahme des Verbots ist lediglich für die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen vorgesehen, wenn diese ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von dem sanktionierten Personenkreis bereitgestellt werden können.

      Zudem sind bestimmte kritische Produkte und Dienstleistungen von dem Verbot ausgenommen (z.B. Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten; Verträge betreffend Erdgas und Erdöl sowie die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle).

      Um sich auf den Ausnahmetatbestand berufen zu können, ist allerdings eine behördliche Genehmigung hinsichtlich der Vergabe bzw. der weiteren Vertragsausführung einzuholen.

      Dr. Jenny Mehlitz, Rechtsanwältin

      C. Folgen für die Praxis

      Die Sanktionen haben weitreichende Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber und Bieter bzw. Auftragnehmer.

      1. Für öffentliche Auftraggeber:

        Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, das unmittelbar geltende Zuschlags- und Erfüllungsverbot umzusetzen. Sie haben zu gewährleisten, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nicht mehr an die in der Verordnung genannten Personen/Unternehmen vergeben bzw. bestehende Verträge spätestens ab 11. Oktober 2022 nicht mehr ausgeführt werden.

        Folgen für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren

        Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte müssen sich öffentliche Auftraggeber künftig davon überzeugen, dass die Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie die Unterauftragnehmer und Lieferanten nicht zu den von dem Verbot umfassten Personen bzw. Unternehmen zählen.

        Das kann z.B. durch die verpflichtende Forderung einer entsprechenden Eigenerklärung umgesetzt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie einige Bundesländer haben bereits Muster für eine solche Eigenerklärung veröffentlicht. Bieter, die trotz Aufforderung keine entsprechende Erklärung abgeben, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.

        Die Abgabe der Eigenerklärung entbindet den Auftraggeber allerdings nicht davon, den Sachverhalt sorgfältig zu überprüfen. Denn jeder Vertrag, der unter Verstoß gegen das Zuschlagsverbot geschlossen wird, ist nichtig.

        Folgen für bereits abgeschlossene Verträge

        Verträge, die nach Inkrafttreten der EU-Verordnung am 09. April 2022 unter Verstoß gegen das Zuschlagsverbot abgeschlossen wurden oder werden, sind nichtig.

        Auch in Bezug auf bereits vor dem 09. April 2022 abgeschlossene Verträge besteht für öffentliche Auftraggeber Handlungsbedarf: Die Erfüllung solcher Verträge ist nach dem 10. Oktober 2022 verboten. Deshalb müssen öffentliche Auftraggeber ihre Bestandsauftragnehmer auf potenzielle Verbindungen zu Russland überprüfen. Hier bietet sich ebenfalls die Einholung entsprechender Eigenerklärungen an. Wird dabei ein verbotener Russlandbezug festgestellt, ist der Vertrag spätestens zum 10. Oktober 2022 zu kündigen.

        Wird hingegen festgestellt, dass nicht der Auftragnehmer selbst, sondern nur dessen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe beansprucht werden, einen verbotenen Russlandbezug aufweisen, müssen öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, seine Geschäftsbeziehung mit dem Dritten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bis zum 10. Oktober 2022 zu beenden. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, muss der öffentliche Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer kündigen.

        2. Für Bieter und Auftragnehmer:

          Auch für Bieter und Bestandsauftragsnehmer sind die Sanktionen von erheblicher Bedeutung. Fordern öffentliche Auftraggeber Eigenerklärungen, um einen potenziellen Russlandbezug zu überprüfen, sind insbesondere am Vergabeverfahren beteiligte Bieter dringend gehalten, ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse auf einen Russlandbezug i.S.d. Verordnung zu überprüfen und entsprechende Eigenerklärungen wahrheitsgemäß abzugeben.

          Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf Unterauftragnehmer, Lieferanten und sonstige Beteiligte mit einem Auftragsanteil von mehr als 10 % zu richten. Denn wird in Bezug auf solche Beteiligte gegen das Beteiligungsverbot verstoßen, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

          Im Übrigen droht nicht nur ein Ausschluss in dem betreffenden Verfahren, sondern auch für künftige Vergabeverfahren. Darüber hinaus ist jeder Vertrag, der unter Verstoß gegen das Beteiligungsverbot russischer Unternehmen geschlossen wird, nichtig.

          Dr. Friedrich Hausmann, Rechtsanwalt

          D. Fazit

          Die vergaberechtlichen Russland-Sanktionen bringen für Auftraggeber und Bieter weitreichende Konsequenzen für die Vergabepraxis mit sich. Sowohl in Vergabeverfahren als auch in Bezug auf bereits geschlossene Verträge besteht hier dringender Handlungsbedarf.

          Sollten Sie bei der Umsetzung der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an!

          Kontakt GSK Stockmann:

          Dr. Jenny Mehlitz

          Rechtsanwältin

          Fachanwältin für Vergaberecht

          Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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          Rechtsanwalt

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