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Mögliche Steuernachzahlungen für Kurzarbeiter*innen
Es können bei der Steuererklärung für 2020 Rückzahlungen auf Kurzarbeiter*innen zukommen. | Foto: falco auf Pixabay

Mögliche Steuernachzahlungen für Kurzarbeiter*innen

20. April 2021

Bedingt durch die Corona-Krise führten Unternehmen im vergangenen Jahr vielfach Kurzarbeit ein. Bereits vor der Pandemie war dies eine Unterstützungs-Methode des Staates, Unternehmen wirtschaftlich zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Doch mit der Kurzarbeit können für die Arbeitnehmer*innen mit der erforderlichen Steuererklärung Nachzahlungen fällig werden. Nicht alle sind davon betroffen – das entscheidet sich individuell.

Wieso ergeben sich Rückzahlungen?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und muss bei der Steuerberechnung ebenfalls berücksichtigt werden. Bei der Erklärung wird das gesamte Einkommen der Arbeitnehmer*innen einbezogen, das sich aus dem regulären Lohn und sonstigen Einkünften zusammensetzt. Das Kurzarbeitergeld kann dazu beitragen, dass sich der Steuersatz erhöht, mit dem das gesamte Einkommen versteuert wird. Diese Erhöhung hängt jedoch auch von Umfang und Länge der Kurzarbeit sowie der Höhe des Kurzarbeitergeldes ab.

Die möglichen Rückzahlungen entstehen dadurch, dass der Fiskus für das Steuerjahr 2020 mit rund 1,6 Milliarden Euro durch den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld rechnet. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass für die Ermittlung des Steuersatzes die gesamten Einkünfte der Arbeitnehmer*innen einbezogen werden. Das Kurzarbeitergeld wird in diesem Fall noch dazu addiert. In der Bundespolitik wurde monatelang diskutiert, ob diese Regelung für 2020 ausgesetzt werden soll. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass für alle Arbeitnehmer*innen Gerechtigkeit gelten solle.

Der Hintergrund

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden Sonderregelungen im Rahmen des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung am 03. Dezember 2020 beschlossen. Damit wurden auch die Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Betriebe mit Arbeitsausfällen von mindestens 10 Prozent bei ihren Beschäftigten können die Hilfe in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Sonderregelung wären es mindestens ein Drittel, die betroffen sein müssen.

Mit der Zeit steigt zudem der Anteil des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten. Bis zu den ersten drei Monaten wird 60 Prozent gezahlt. Bei vier bis sechs Monaten steigt sie auf 70 Prozent und bei längerer Kurzarbeit ab sieben Monate steigt sie auf 80 Prozent.

Die Betroffenen

Doch wie viele Kurzzeitarbeiter*innen betrifft diese mögliche Rückzahlung nach Einreichung der Steuererklärung? Für das aktuelle Jahr wurden zwischen dem 1. und 24. Februar Kurzarbeitsanzeigen für 500.000 Personen bei der Bundesagentur aufgegeben. Im Dezember 2020 wurde 2,39 Millionen Menschen das Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Im Vergleich zum April des gleichen Jahres waren es sechs Millionen Menschen. Damit sind es deutlich weniger – doch das Problem bleibt bestehen. Die Arbeitnehmer*innen hatten durch die Kurzarbeit bereits weniger Einkünfte und werden bei Rückzahlungs-Forderungen noch stärker finanziell belastet. Das bringt in schon ohnehin schwierigen Zeiten der Pandemie keine Erleichterung. (kk)