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Der Mietendeckel ist beschlossen – zumindest vorerst

23. Oktober 2019

Nach langem hin und her, zahlreichen Missverständnissen und geplatzten Senatssitzungen ist es endlich soweit: Der Mietendeckel ist beschlossene Sache – vorerst. Am Dienstag verkündete der rot-rot-grüne Senat den Gesetzentwurf, der zum 01. März in Kraft treten soll. Allerdings gibt es erneut Gegenwind von den Oppositionsparteien und Branchenverbänden. Sie kündigten an, gegen das Einfrieren der Mietpreise und weitere Regelungen des Gesetzentwurfs zu klagen.

Mietpreisbremse – fünf Jahre keine Mieterhöhung

Durch den beschlossenen Gesetzentwurf soll verhindert werden, dass sich die sowieso schon prekäre Mietsituation in Berlin weiter verschärft. Sollte das Abgeordnetenhaus das Gesetz verabschieden, dürfen Vermieter die Mieten von Wohnungen, die vor 2014 gebaut wurden, für fünf Jahre nicht erhöhen. Außerdem soll es für Mieter möglich sein, ihre Miete senken zu lassen, wenn sie mehr als 20 Prozent über der vereinbarten Obergrenze liegt.

Das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ betrifft künftig circa 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen. Nicht betroffen sind dagegen unter anderem Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, Trägerwohnungen und Wohnheime.

Verschnaufpause für den rot-rot-grünen Senat

Für Senatorin Katrin Lompscher (Linke) ist die Einigung des rot-rot-grünen Senats ein großer Erfolg: „In den nächsten fünf Jahren muss keine Mieter*in mehr fürchten, wegen exorbitanter Mietsteigerungen oder hoher Modernisierungsumlagen das Dach über dem Kopf zu verlieren. Deutlich überhöhte Mieten werden gekappt, bei Wiedervermietung gilt die Vormiete bzw. der entsprechende Wert in der Mietentabelle, sofern die Vormiete darüber liegt. Der Neubau ab 2014 bleibt – wie versprochen – von der Regelung ausgenommen. Ich bedanke mich bei allen, die zum Gelingen dieses wichtigen Projektes beigetragen haben, insbesondere bei den Expertinnen und Experten sowie bei den hochengagierten Initiativen der Stadtgesellschaft.“

Regelungen des Mietendeckels lassen Spielraum zu

Trotz des Mietendeckels sind Zuschläge für Wohnungen geplant, die über eine moderne Ausstattung, beispielsweise eine Einbauküche, wertigen Bodenbelag und einen geringen Energieverbrennungswert verfügen. Ist die Miete einer solchen Wohnung besonders niedrig (unter 5,02 Euro/qm), darf diese bei Wiedervermietung um maximal einen Euro pro Quadratmeter angehoben werden.

Auch wenn der Wohnraum in Gebäuden liegt, die über mehr als zwei Wohnungen verfügen, sind Zuschüsse möglich – die Mietobergrenze erhöht sich um einen Zuschlag von zehn Prozent. Neben Bau und Ausstattung sind Zu- und Abschläge aber auch von der Lage des Gebäudes abhängig. So können bei einer guten Lage 74 Cent pro Quadratmeter Zuschuss verlangt werden.

Zusätzliches Personal für den Mietendeckel

Die Umsetzung des Mietendeckels bedeutet natürlich auch mehr Arbeit für die Bezirke, die für die Einhaltung des Gesetzes und die Bearbeitung der Anträge verantwortlich sind. Deshalb sollen in Berlin insgesamt 250 neue, temporäre Stellen geschaffen werden, um dem Arbeitspensum gerecht zu werden. Härtefallanträge sollen dagegen künftig im Aufgabenbereich der Investitionsbank Berlin liegen.

Unzufriedenheit trotz Einigung?

Trotz des beschlossenen Gesetzes hat der Mietendeckel noch nicht alle Hürden überwunden. Der Gesetzentwurf wird nun dem Rat der Bürgermeister vorgelegt. Außerdem wird sich noch zeigen, ob die Klagen der Oppositionen vor dem Gericht durchgesetzt werden können.

Auch die Immobilienunternehmen und Verbände sind weiterhin skeptisch und sprechen sich gegen den Mietendeckel aus. Präsident des Zentralen Immobilienausschusses, Dr. Andreas Mattner, befürchtet negative Auswirkungen auf den Investitionsstandort Berlin: „Der Mietendeckel führt zu keiner neuen Wohnung in Berlin und er trifft Kleine und Große – vor allem aber trifft er die Stadt Berlin als eine der attraktivsten Städte Europas.“ Es würden ausgerechnet jene Marktteilnehmer getroffen, die sich fair und ausgleichend verhalten: Genossenschaften, kommunale und private Unternehmen und private Vermieter.“ (sz)