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Endspurt für Corona-Prämien
Die Deadline für Corona-Prämien von bis zu 1.500 Euro nähert sich | Foto von Pavel Danilyuk von Pexels

Endspurt für Corona-Prämien

16. März 2022

Die Zeit läuft ab! Einige Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine begünstigte Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro an ihre Arbeitnehmer zu zahlen, noch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft. Nun wird die Zeit knapp, wenn dieses Benefit noch genutzt werden möchte. „Bis spätestens 31. März 2022 muss die Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit sie steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden kann“, erklärt Dietrich Loll, Steuerrechtexperte von Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL in Berlin. Es bietet sich daher an, die bereits getätigten Zahlungen zu überprüften und gegebenenfalls noch mögliche Beträge zu nutzen.

Hintergrund der Prämie

Mit der sogenannten Corona-Prämie können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter belohnen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Bei der Summe handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Steuer- und beitragspflichtig sind also nur die 1.500 Euro übersteigenden Beträge. Abweichend von sonst üblichen Regelungen im Einkommensteuergesetz handelt es sich aber nicht um einen Jahresbetrag, sondern die 1.500 Euro Höchstbetrag gelten für alle Corona-Prämien, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die 1.500 Euro in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Die finanzielle Unterstützung kann dabei in bar ausgezahlt oder als Sachbezug gewährt werden. Erhalten kann sie jeder Arbeitnehmer, ganz gleich ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt, Aushilfe, geringfügig Beschäftigt, Werkstudent oder Geschäftsführer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie kann also andere Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld nicht ersetzen und grundsätzlich auch nicht zur Abgeltung von Überstunden eingesetzt werden.

Hinweis: Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.